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Verkehrssicherheit / Begleitetes Fahren ab 17 Jahr

Mainz, 15. September 2005

Ab dem 4. Oktober 2005 können bei der zuständigen Führerscheinstelle (Kreis- oder Stadtverwaltung) Anträge auf das so genannte „Begleitete Fahren mit 17“ gestellt werden. Start des Modellprojektes ist der 2. November. Das hat der rheinland-pfälzische Verkehrsminister Hans-Artur Bauckhage in der Aktuellen Stunde vor dem rheinland-pfälzischen Landtag mitgeteilt.

Ziel sei es, neben den vom Land bereits angebotenen Fahrsicherheitstrainings weitere Angebote zu schaffen, damit Fahranfänger so viel praktische Erfahrungen wie möglich mit einem erfahrenen „Lotsen“ sammeln könnten, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können, erläuterte der Minister. Mit dem Modellprojekt „Begleitetes Fahren“ soll das übermäßig hohe Unfallrisiko junger Fahranfänger gemindert werden. Die Gruppe der 18 bis 24-jährigen Autofahrer repräsentiert nur rund acht Prozent der Bevölkerung, ist aber in fast ein Viertel der tödlichen Unfälle verwickelt, meistens sogar als Verursacher. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Begleiteten Fahren beispielsweise aus den USA und aus Schweden zeigten, dass die Unfallzahlen bei Fahranfängern tatsächlich gemindert werden könnten, so Bauckhage.

Im Rahmen des Modellprojektes kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Mit 17 erfolgen die Prüfungen in Theorie und Praxis.

Die benannte Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt und fünf Jahre ohne Unterbrechung im Besitz der Pkw-Fahrerlaubnis sein. Es können mehrere Begleitpersonen benannt werden. Dies müssen nicht die Erziehungsberechtigten sein. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis schließt die Begleiterfunktion aus, ein früheres Fahrverbot von ein bis drei Monaten ist irrelevant. Die Begleitperson darf bis zu drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Ein Einweisungslehrgang durch einen Fahrlehrer ist für die Begleitperson nicht verpflichtend vorgeschrieben, wird aber auf freiwilliger Basis empfohlen. Die Höhe der Gebühr beträgt 12,80 Euro. Bei mehreren Begleitpersonen kommen jeweils nochmals 5,10 Euro hinzu.

Der Fahranfänger ist verantwortlicher Fahrzeugführer und damit wie jeder andere Pkw-Fahrer haftbar. Die Begleitperson hat lediglich beratende Funktionen, sie darf nicht ins Steuer greifen. Die Kfz-Versicherung muss aus versicherungsrechtlichen Gründen über die Teilnahme am Begleiteten Fahren informiert werden. Fährt der junge Fahranfänger ohne Begleitperson oder mit einer betrunkenen Begleitperson, wird der Führerschein wieder entzogen, er kann erst nach Absolvieren eines Aufbauseminars für Fahranfänger (circa 200 Euro) wieder erteilt werden.

Rheinland-Pfalz beteiligt sich wie Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Nordrhein-Westfalen und voraussichtlich Saarland an diesem bundesweiten Modellversuch. Diese Bundesregelung ist auf Grund des Modellcharakters bis 31. Dezember 2010 befristet. Die bis zum 18. Lebensjahr befristete Fahrerlaubnis gilt nur innerhalb Deutschlands.